Logo der Sozietät Norddeutscher Brauereiverbände e.V.
Mitglied werden

Lebensmittel- und Kennzeichnungsrecht

Das Lebensmittelrecht im Binnenmarkt ändert sich laufend. Wir unterstützen Brauereien für aktuell rechtskonforme Etiketten, Verpackungskennzeichnung, Websites und Werbeaussagen.

Lebensmittel-Kennzeichnung: Was muss auf einem Bier-Etikett draufstehen?

Die „Heilige Schrift“ im Lebensmittelrecht heißt „Lebensmittel-Informationsverordnung“, kurz (LMIV). Das 2011 als Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 beschlossene Regelwerk verlangt Klarheit und Verständlichkeit von Lebensmitteletiketten, allerdings erfüllt es selbst diese Anforderungen nur bedingt. Mit unserem stets auf dem neusten Stand gehaltenen Wissen beraten wir unsere Mitglieder bei der Auslegung, Umsetzung und Aktualisierung der LMIV-Anforderungen und Empfehlungen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) auf Anfrage gerne und reduzieren so die Gefahr einer Abmahnung wegen Nicht-Einhaltung der Vorgaben. Zusammen mit Ihnen prüfen wir Ihre Etiketten, Umverpackungen, Werbeträger, Website und Werbeaussagen, inwiefern hier die LMIV korrekt eingehalten wird.

So unterstützen wir Sie

Etikettengestaltung

Ob die Gesamtaufmachung des Etiketts den Anforderungen der LMIV entspricht, muss im Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie hier individuell.

Kennzeichnungs­rechtliche Vorschriften

Welche Angaben gehören auf die Produkt­beschreibung auf der Website und im Online-Shop? Fragen wie diese klären wir mit Ihnen.

Wettbewerbsrechtliche Vorschriften

Gehen die eigenen werblichen Aussagen mit dem Wettbewerbsrecht konform? Gerne informieren wir Sie hier über die rechtlichen Feinheiten.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten zu Lebensmittel- und Kennzeichnungsrecht.

  • Sind die Bezeichnungen „ohne Alkohol“ und „alkoholfrei“ gleichbedeutend?

    Ein Lebensmittel – so auch Bier oder ein Biermischgetränk – darf die Bezeichnung „ohne Alkohol“ nur tragen, wenn der Alkoholgehalt 0,0 % vol beträgt. Liegt der Alkoholgehalt bei 0,5 % vol oder darunter, ist die Angabe „alkoholfrei“ korrekt. Diese Bezeichnung sei auch nicht irreführend, urteilte zuletzt das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 24.07.2025 (Az. 416 HKO 51/23), da der durchschnittliche Verbraucher die Auslobung so verstehe, dass das Produkt nicht notwendig gänzlich frei von Alkohol sei, sondern der Alkoholgehalt lediglich so gering sei, dass er auf alkoholempfindliche Menschen wie zum Beispiel Schwangere oder Kranke keinen feststellbaren Einfluss mehr befürchten lasse. Grundsätzlich sei bei einer geringen Restalkoholmenge von bis zu 0,5 % vol nicht mit physiologischen Auswirkungen auf den menschlichen Körper auszugehen. Auch wenn keine rechtliche Kennzeichnungspflicht für den Rest-Alkoholgehalt alkoholfreier Biere besteht, kennzeichnen nahezu alle Hersteller alkoholfreier Biere und Biermischgetränke freiwillig den Alkoholgehalt und folgen damit einer gemeinsamen Empfehlung der Verbände der Brauwirtschaft.

Bitte beachten Sie

Diese Fragen und Antworten können nur einen groben Umriss der Thematik liefern. Als Experten für Brauereiwirtschaft und -recht nehmen wir uns Zeit für Ihr Anliegen und erarbeiten individuelle Lösungsansätze für Ihre Brauerei.

Für eine detaillierte Beratung zu Ihrer spezifischen Situation kontaktieren Sie uns gerne direkt.

Sie wünschen eine persönliche Beratung?

Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns. Wir melden uns umgehend für eine ausführliche Beratung vor Ort oder telefonisch

Weitere Leistungen